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Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen AfD Fraktionsvorsitzenden Höcke

  • Autorenbild: Richard Krauss
    Richard Krauss
  • 11. Sept.
  • 1 Min. Lesezeit

KARLSRUHE 11.09.2025 (emet-news-press) – Die Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revisionen des Politikers gegen zwei Urteile des Landgerichts Halle zurück.


Bildrechte S. Prössdorf
Bildrechte S. Prössdorf


Das Landgericht hatte den Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt, nachdem er bei zwei AfD-Veranstaltungen die SA-Parole „Alles für Deutschland“ verwendet hatte. 2021 rief er die Losung bei einer Wahlveranstaltung in Merseburg, 2023 wiederholte er sie bei einem AfD-Stammtisch in Gera. Dort sprach er die ersten Worte selbst aus und forderte die Zuhörer per Gestik auf, die Parole zu vervollständigen.


Mehrere Anwesende folgten dem Aufruf. Die Parole war während der NS-Zeit ein fester Bestandteil der Sturmabteilung (SA). Sie wurde auf Dolchen eingraviert und galt als identitätsstiftendes Motto der paramilitärischen Organisation. Nach § 86a Strafgesetzbuch ist die öffentliche Verwendung solcher Kennzeichen verboten.


Die Karlsruher Richter sahen keine Rechtsfehler in den Urteilen des Landgerichts. Auch die Einwände des Politikers, er habe als Abgeordneter unter den Schutz der Indemnität gefallen, überzeugten das Gericht nicht. Die Äußerungen seien außerhalb der Mandatsausübung erfolgt.


Ein gesetzlicher Ausnahmegrund wie staatsbürgerliche Aufklärung oder Berichterstattung über Zeitgeschichte habe ebenfalls nicht vorgelegen.


Der BGH stellte klar, dass die Strafbarkeit nicht den Meinungsinhalt betrifft, sondern den Gebrauch eines klar erkennbaren Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation.


Die Einschränkung der Meinungsfreiheit sei in diesem Fall verfassungsrechtlich zulässig. Damit bleiben die Entscheidungen des Landgerichts Halle bestehen.


(Az. 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24).


Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 168/2025 vom 11.09.2025

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